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§ 2Regelungsgegenstand und Rechtsquellen des Ausländerrechts I.Aufgabe des Ausländerrechts

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7Gegenstand des Ausländerrechts ist die Regelung der Rechtsstellung von Ausländern, insbesondere die Festlegung der Voraussetzungen für ihre Einreise und ihren Aufenthalt. Neben der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern dient das Ausländerrecht in Deutschland auch deren Integration und der Erfüllung humanitärer Verpflichtungen der Bundesrepublik. Der Begriff des Ausländers ist für das deutsche Recht in § 2 Abs. 1 AufenthG definiert. Danach ist jeder Ausländer, der nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist. Deutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG ist jeder, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Staatsangehörigkeit durch Geburt oder später durch Erklärung, Annahme als Kind oder Einbürgerung erlangt worden ist. Auch die sog. Statusdeutschen sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG. Hierbei handelt es sich um Flüchtlinge oder Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit sowie deren Ehegatten und Kinder, die Aufnahme im Bundesgebiet gefunden haben. Entsprechend der Negativdefinition des § 2 Abs. 1 AufenthG sind nicht nur EU-Bürger, sondern auch Staatenlose Ausländer im Sinne des Ausländerrechts1.

Asyl- und Ausländerrecht

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