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4.Das Asylgesetz

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18Das Asylgesetz (AsylG) ist mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz v. 20.10.2015 unter weitgehender Beibehaltung der bisherigen Struktur und des Inhalts an die Stelle des Asylverfahrensgesetzes v. 2.9.20081 getreten. Das Gesetz regelt die materiellrechtlichen Grundsätze über die Anerkennung von Ausländern als Asylberechtigte und international Schutzberechtigte (Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte), das Asylverfahren und die Rechte und Pflichten von Asylbewerbern, einschließlich der Aufenthaltsbeendigung und Unterbringung und des gerichtlichen Verfahrens. Es enthält für Asylsuchende Sonderregelungen, die nach § 1 Abs. 1 Satz 5 AufenthG dem allgemeinen Ausländerrecht vorgehen. Das AufenthG bleibt daneben aber komplementär anwendbar, z. B. bezüglich der Ausweisung oder Rückführung von Asylantragstellern.

19Das AsylG kommt zur Anwendung, wenn ein Ausländer im Bundesgebiet um Schutz vor politischer Verfolgung oder Schutz vor Abschiebung in einen Staat nachsucht, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 (Flüchtling) oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG (subsidiärer Schutz) droht (vgl. §§ 1, 13 AsylG). Die Auslegung des AsylG ist, soweit die materiellen Voraussetzungen der Gewährung von internationalem Schutz (Flüchtlingsanerkennung und „subsidiärer Schutz“) und die Verfahrensweisen bei der Einreise und dem Aufenthalt von Asylbewerbern aus anderen EU-Mitgliedstaaten betroffen sind, in besonders starkem Maße durch unionsrechtliche Vorschriften überlagert. Das hat seine Ursache darin, dass das materielle Asylrecht umfassend im Unionsrecht geregelt ist und die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes weitgehend an die Formulierungen des Unionsrechts angelehnt sind. Für die Zuständigkeitsbestimmung und das Verfahren der Rücküberstellung von Asylbewerbern an zuständige EU-Mitgliedstaaten gelten die Vorschriften der EU–Dublin III VO Nr. 604/20132 mit unmittelbarer Wirkung.

20Der starke Anstieg der Asylbewerberzahlen im Jahre 2015 hat zu einer Reihe gesetzlicher Maßnahmen insbesondere zur Beschleunigung des Asylverfahren geführt. Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz v. 20.10.20153 sieht eine Unterbringungspflicht in Erstaufnahmeeinrichtungen für die Dauer des Asylverfahrens vor und erleichtert die Durchsetzung bestehender Ausreisepflichten. Um die Unterbringung einer großen Zahl von Flüchtlingen zu ermöglichen, werden Abweichungen von den geltenden Standards und Regelungen zugelassen. Durch die Einbeziehung von Albanien, Kosovo und Montenegro in die Liste der sicheren Herkunftsstaaten, sollen erheblich kürzere Verweilzeiten für Asylsuchende, die über keine Bleibeperspektive verfügen, erreicht werden. Reduzierungen bei der Gewährung von Sozialleistungen an Asylbewerber ohne Bleibeperspektive sollen Fehlanreize beseitigen. Für Asylbewerber mit einer „Bleibeperspektive“ sind Verbesserungen im Bereich der Integrationsleistungen, insbes. beim Zugang zu Deutschkursen und der Streichung des Leiharbeitverbots für fachlich qualifizierte Asylbewerber und Geduldete nach drei Monaten Aufenthalt vorgesehen. Aus dem Asylverfahrensgesetz wird das „Asylgesetz“4.

Das „Asylpaket 2“ ändert mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren v. 11.3.20165 die asylverfahrensrechtlichen Parameter erneut durch Einschnitte beim Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz6 und eine Reihe verfahrensrechtlicher Neuerungen, durch die das Verfahren beschleunigt werden soll. Neu ist insbesondere die Ermöglichung beschleunigter Asylverfahren für Asylbewerber ohne Bleibeperspektive in besonderen mit einer Außenstelle des Bundesamtes verbundenen Aufnahmeinrichtungen, in denen innerhalb einer Woche über den Asylantrag entschieden werden soll und in denen abgewiesene Bewerber zur Wohnung bis zur Ausreise oder Abschiebung verpflichtet sind. Die schon bisher im Asylgesetz vorgesehenen Regeln über das Nichtbetreiben des Verfahrens werden erheblich verschärft, um eine fehlende Kooperation des Ausländers mit den Asylbehörden stärker zu sanktionieren.

Mit dem Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht v. 15.8.20197 will der Gesetzgeber quasi komplementär zur Öffnung des Aufenthaltsrechts für eine legale Zuwanderung zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung für Fachkräfte eine stärkere Steuerung des Aufenthaltsrechts durch eine Verschärfung der Vorschriften über die Rückführung von ausreisepflichtigen Ausländern erreichen. Ausgangspunkt ist die Festststellung, dass die Rechtspflicht, Deutschland zu verlassen, von einer hohen Zahl ausreisepflichtiger Ausländer nicht beachtet wird und daher im Wege der Abschiebung zwangsweise durchgesetzt werden muss. Das betrifft insbesondere auch eine große Zahl von vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern, die sich nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens mit einer Duldung im Bundesgebiet aufhalten und nicht abgeschoben werden können, weil sie ihre Mitwirkung an der Rückführung durch Beschaffung der erforderlichen Reisedokumente verweigern. In das Aufenthaltsgesetz sind daher neue Vorschriften eingefüht worden, die Fehlanreize zum rechtswidrigen Verbleib im Bundesgebiet beseitigen sollen, Sanktionen gegen eine Mitwirkungs­verweigerung vorsehen und einen effizienteren Vollzug der Abschiebung ermöglichen sollen.8 Kernpunkte der Reform sind die Schaffung neuer Ausweisungstatbestände bei Sozialleistungsbetrug und Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz, die Schaffung einer mit Beschränkungen versehenen Duldung für Personen mit ungeklärter Identität (§ 60b AufenthG), die Erleichterung und Vereinfachung der Anordnung von Abschiebungshaft und die Schaffung eines neuen Instruments der Mitwirkungshaft für Ausländer, die ihre Mitwirkung verweigern. Die Verletzung von Mitwirkungspflichten wird stärker als bisher durch Leistungseinschränkungen sanktioniert, der Ausreisegewahrsam wird präzisiert und erweitert. Ein Betretungs- und Durchsuchungsrecht gibt es nunmehr auch zum Zweck des Ergreifens abzuschiebender Personen. Asylbewerber können künftig bis zur Entscheidung des Bundesamts über den Asylantrag und im Fall der Ablehnung des Antrags bis zur Ausreise zur Wohnung in einer Aufnahmeeinrichtung, längstens bis zu 18 Monaten verpflichtet werden9.

Asyl- und Ausländerrecht

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