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3.Die Beschäftigungsverordnung

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16In der mit Zustimmung des Bundesrats erlassenen Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministerium des Inneren v. 6.6.2013 über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung – BeschV)1 werden die Zulassungsvoraussetzungen für Ausländer, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen und derjenigen, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten, zum Arbeitsmarkt in der Bundesrepublik geregelt.

Die Beschäftigungsverordnung ist komplementär zu den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes, die die Erteilung von Aufenthaltstiteln zum Zweck der Ausübung einer Beschäftigung regeln. Die VO regelt, unter welchen Voraussetzungen Ausländern die Ausübung einer Beschäftigung mit oder ohne Zustimmung der Bundesagentur zum Arbeitsmarkt zugelassen werden können, sofern sie nicht bereits kraft Gesetzes ein Recht auf Aufnahme einer Erwerbstätigkeit besitzen – was nach dem geänderten Aufenthaltsgesetz für alle Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis der Fall ist.

17Die VO, öffnet den Arbeitsmarkt auch für Arbeitskräfte außerhalb der EU mit mittlerer Qualifikation, die eine Berufsausbildung vorweisen können, in ausgewählten Berufen auch für Arbeitskräfte unabhängig von einer förmlichen Qualifikation bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung sowie für die betriebliche Aus- und Weiterbildung und den Aufenthalt zum Zweck der Feststellung der Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Berufsabschlusses. Gering qualifizierte Drittstaatsangehörige erhalten auch weiterhin nur in Ausnahmefällen einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung im Bundesgebiet. Bereits im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältige Ausländer, einschließlich der Ausländer, die sich mit einem humanitären Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten, sind ohne Beschränkungen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Für Ausländer, die sich zum Zweck der Durchführung eines Asylverfahrens im Bundesgebiet aufhalten, richtet sich die Berechtigung zur Aufnahme einer Beschäftigung nach § 61 AsylG. Im Übrigen gelten die bereits vor Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes v. 15.8.2019 (1.3.2020) geltenden Regelungen über die Zulassung von geduldeten Ausländern oder Ausländern, die im Besitz einer Aufenthaltsgestattung sind, im Wesentlichen unverändert weiter (§ 32 BeschV).

Die BeschV in der durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz geänderten Fassung ist durch den weitgehenden Verzicht auf Zustimmungserfordernisse der Bundesagentur zur Aufnahme einer Beschäftigung und die Aufgabe des „Vorrangprinzips“ gekennzeichnet. Die Abhängigkeit der Aufnahme einer Beschäftigung von dem Nachweis der Nichtverfügbarkeit deutscher oder gleichartig berechtigter ausländischer Arbeitnehmer (insbes. EU-Angehörige) entfällt daher derzeit regelmäßig, sofern sich der Verordnungsgeber nicht aufgrund einer wesentlich veränderten Situation auf dem Arbeitsmarkt zur Wiedereinführung des Vorrangprinzips in bestimmten Branchen entscheidet.

Asyl- und Ausländerrecht

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