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6.Das Staatsangehörigkeitsgesetz

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24Das Staatsangehörigkeitsgesetz1 regelt in erster Linie die Fragen des Erwerbs und des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit. Mit dem Reformgesetz von 1999 wurde mit Wirkung v. 1.1.2000 das vielfach modifizierte Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 durch das Staatsangehörigkeitsgesetz abgelöst.2 Zentrale Neuerungen waren u. a. die Einführung eines neuen ius soli-Erwerbstatbestandes. Ein Kind ausländischer Eltern erwirbt danach die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Geburt im Inland, wenn ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und ein unbefristetetes Aufenthaltsrecht besitzt. Die dauernde Beibehaltung der auf diese Weise erworbenen deutschen und ausländischen Staatsangehörigkeit der Eltern ist im Grundsatz daran geknüpft, dass mit Erreichen der Volljährigkeit eine Erklärung abgegeben werden muss, ob der deutsche Staatsangehörige die deutsche Staatsangehörigkeit unter Aufgabe der ausländischen beibehalten will oder ob er für eine ausländische Staatsangehörigkeit optiert (Optionsregelung). Wesentlich erleichtert wurden die Möglichkeiten der Beibehaltung der ausländischen Staatsangehörigkeit bei der Einbürgerung, ohne dass allerdings das Prinzip der Vermeidung der Mehrstaatigkeit gänzlich aufgegeben wurde. Die Optionspflicht für deutsche Doppelstaater, die die deutsche Staatsangehörigkeit kraft Geburt in Deutschland erlangt haben, ist mit dem Gesetz v. 13.11.20143 für diejenigen Personen abgeschafft worden, die im Inland aufgewachsen sind, sich im Inland acht Jahre gewöhnlich aufgehalten haben oder über einen in Deutschland erworbenen Schulabschluss verfügen.

25Mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes sind die bis 2005 im AuslG geregelten Einbürgerungsvorschriften in das Staatsangehörigkeitsgesetz einbezogen worden. Als wesentliche Neuerung ist zu nennen, dass aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer unbilligen Härte von der Einbürgerungsvoraussetzung der Unterhaltsfähigkeit abgesehen werden kann (§ 8 Abs. 2 StAG). Damit sollen insbesondere Härten vermieden werden, die dadurch entstehen können, dass etwa die ausländische Ehefrau aufgrund einer zur Durchführung eines Entlassungsverfahrens erteilten Einbürgerungszusicherung aus ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit ausgeschieden ist, nun aber ihrer Einbürgerung mangelnde Unterhaltsfähigkeit entgegensteht und sie dadurch staatenlos geworden ist4. Die Voraussetzungen bei der Einbürgerung sind nach § 10 Abs. 3 StAG erleichtert worden, indem die Zeit des für die Entstehung eines Einbürgerungsanspruchs geforderten Mindestaufenthalts von acht auf sieben bzw. sechs Jahre verkürzt wurde, wenn der Ausländer erfolgreich an einem Integrationskurs (§ 43 AufenthG) teilgenommen hat oder über überragende deutsche Sprachkenntnisse verfügt. Das dritte Staatsangehörigkeitsänderungsgesetz v. 4.8.20195 hat bei der Einbürgerung Korrekturen vorgenommen und u. a. die Klärung der Identität als Voraussetzung der Einbürgerung gesetzlich festgeschrieben und einen neuen Verlusttatbestand der konkreten Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Organisation im Ausland eingeführt.

Asyl- und Ausländerrecht

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