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VI.Das auf türkische Staatsangehörige anwendbare Recht

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28Grundsätzlich fallen türkische Staatsangehörige als Drittstaatsangehörige in den Anwendungsbereich des AufenthG. Allerdings genießen sie nach Maßgabe des Assoziationsabkommens der Türkei mit der EWG und ihren Mitgliedstaaten v. 12.9.19631, des Zusatzprotokolls v. 23.11.19702 und der hierauf ergangenen Assoziationsratsbeschlüsse (ARB) Nr. 1/80 und Nr. 2/76 eine privilegierte aufenthaltsrechtliche Stellung3. Insbesondere die vom Europäischen Gerichtshof vertretene Auslegung des ARB Nr. 1/804 über die Entwicklung der Assoziation hat für türkische Staatsangehörige, die mindestens ein Jahr auf dem deutschen Arbeitsmarkt ordnungsgemäß als Arbeitnehmer beschäftigt waren, zu einer weitgehenden aufenthaltsrechtlichen Besserstellung geführt. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind die Vorschriften des ARB Nr. 1/80 integraler Bestandteil des Gemeinschaftsrechts und haben daher Vorrang vor dem staatlichen Gesetzesrecht und damit auch Vorrang vor dem AufenthG. Folglich richtet sich die Rechtsstellung der oben genannten türkischen Staatsangehörigen weitgehend nach Assoziationsrecht, soweit sich hieraus Änderungen gegenüber den allgemeinen ausländerrechtlichen Vorschriften ergeben. Zwar enthält ARB Nr. 1/80 unmittelbar keine aufenthaltsrechtlichen Vorschriften, sondern regelt einen erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt für diejenigen türkischen Arbeitnehmer, die dem „regulären Arbeitsmarkt“ eines Mitgliedstaates angehören. Nach der Rechtsprechung des EuGH folgt hieraus jedoch ein „implizites Aufenthaltsrecht“, das den Vorschriften des allgemeinen Ausländerrechts in Bezug auf die Erteilung befristeter Aufenthaltstitel und aufenthaltsbeendende Maßnahmen vorgeht. Daraus ergeben sich auch wesentliche Änderungen des Rechts der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber türkischen Staatsangehörigen, da insoweit nach Auffassung des EuGH weitgehend die für Unionsbürger geltenden Grundsätze über die Beschränkung der Freizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Anwendung finden.

Asyl- und Ausländerrecht

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