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IV. Die Verfahrensprinzipien
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Infolge des in § 4 InsO enthaltenen Verweises auf die Zivilprozessordnung gelten im Insolvenzverfahren grundsätzlich die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des Zivilprozessrechts[19]. Das Insolvenzverfahren wird jedoch wegen der Andersartigkeit der Verfahrenssituation, der Privatisierung des Verfahrensablaufs (vgl Rn 21) sowie der Vielfalt der Interessenkonflikte von besonderen Grundsätzen geprägt. Als insoweit charakteristische Wesenszüge des Insolvenzverfahrens sind dabei vor allem die Amtsermittlungspflicht im Eröffnungsverfahren (§ 5 Abs. 1 InsO) sowie das Verteilungsprinzip im Sinne der gleichmäßigen Gläubigerbefriedung (par conditio creditorum) hervorzuheben.
§ 1 Einführung in das Insolvenzrecht › IV. Die Verfahrensprinzipien › 1. Amtsermittlungspflicht