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1. Gläubigerbefriedigung durch Liquidierung oder Sanierung
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Die Insolvenzordnung enthält die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine bestmögliche Gläubigerbefriedigung im Falle der wirtschaftlichen Krise des Schuldners. § 1 InsO sieht dafür die Liquidation des Schuldnervermögens durch ein Insolvenzverfahren oder die Sanierung des schuldnerischen Unternehmens zB durch ein Insolvenzplanverfahren vor. Die Entscheidung für die eine oder die andere Verfahrensart wird letztlich immer von den Gläubigern getroffen, die bei der Beschlussfassung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO) diejenige Variante wählen können, die höhere Befriedigungsquoten einbringt; dabei spielen auch strategische Überlegungen wie die Beibehaltung eines Kunden oder Zulieferers eine Rolle. Im Schatten des aus § 1 InsO herausgelesenen Primates der Gläubigerbefriedigung wurde jedoch der Sanierungsgedanke durch das „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ (ESUG) im Jahre 2011 gezielt aufgewertet und als legitimes Verfahrensziel etabliert[1].
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Die Stellung eines Insolvenzantrags gilt aber bei weiten Teilen der Bevölkerung nach wie vor als wirtschaftliches und gesellschaftliches Debakel für den Schuldner oder Unternehmensträger. Für einen Geschäftsbetrieb bedeutet das Insolvenzverfahren jedoch nicht zwangsläufig das wirtschaftliche Ende, sondern es ist (in geeigneten Fällen) auch als Chance für einen geordneten Neuanfang zu begreifen, an dem die Gläubiger mit höheren Quoten als bei der Zerschlagung partizipieren; insbesondere das Insolvenzplanverfahren bietet diverse Möglichkeiten zur Sanierung, selbst unter Beibehaltung der Inhaberschaft oder sogar unter eigener Verwaltung (§ 270 InsO). Auch Privatpersonen haben unter dem Regime der Insolvenzordnung die Möglichkeit einer endgültigen Befreiung von ihren Schulden. Sie können dieses Ziel über die sog. Restschuldbefreiung (§ 301 Abs. 1 InsO) entweder durch die Abführung ihrer pfändbaren Bezüge während einer mehrjährigen (s dazu § 300 InsO) Wohlverhaltensperiode oder auch (und schneller) durch einen Insolvenzplan erreichen. Die Insolvenzordnung ermöglicht somit eine Haftungsverwirklichung durch marktkonforme Insolvenzabwicklung in einem Verfahren; dessen großer Vorzug ist, dass es gleichermaßen für natürliche und juristische Personen, für Kaufleute und Nichtkaufleute gilt[2].
§ 1 Einführung in das Insolvenzrecht › I. Das Insolvenzverfahren › 2. Das öffentliche Interesse am Insolvenzverfahren