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2. Schriftlichkeit des Verfahrens

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Während im Zivilprozess das Mündlichkeitsgebot gilt, spielt sich das Insolvenzverfahren in großen Teilen schriftlich ab. Nur die im eröffneten Verfahren abzuhaltenden Berichts-, Prüfungs- und Schlusstermine sind als (nicht öffentliche) mündliche Termine konzipiert, sofern nicht § 5 Abs. 2 S. 1 InsO in kleineren Verfahren die Überschaubarkeit der Vermögensverhältnisse des Schuldners ein schriftliches Verfahren gebietet. Freilich können auch in diesen Fällen mündliche Termine anberaumt werden, beispielsweise wenn der Insolvenzverwalter Entscheidungen über Freigabe- und Verwertungshandlungen oder Vergleichsabschlüsse beantragt.

§ 1 Einführung in das Insolvenzrecht › IV. Die Verfahrensprinzipien › 3. Gleichmäßige Gläubigerbefriedigung

Insolvenzrecht

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