Читать книгу Insolvenzrecht - Klaus Reischl - Страница 18
1. Amtsermittlungspflicht
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Während im Zivilprozess die Dispositionsmaxime vorherrscht, wird das Insolvenzeröffnungsverfahren von der Amtsermittlungspflicht geprägt. Das ist als Korrelat zum einschneidenden Verlust der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über eigenes Vermögen infolge der Verfahrenseröffnung (§ 80 InsO) geboten. Die Amtsermittlungen bezwecken aber nicht nur die Ausrichtung auf Wahrheitsfindung, sondern zugleich die Beschleunigung des Verfahrens[20], vorbeugend gegen widerstreitendes Schuldnerhandeln, was wiederum den Gläubigern als Herren des Verfahrens mit dem Ziel der Verhinderung von Masseverkürzungen geschuldet wird. Andererseits ist der Schuldner vor ungerechtfertigter Verfahrenseröffnung effektiv zu schützen, so dass eine amtswegige richterliche Beherrschung des Verfahrens geboten ist. Als Aufklärungsmittel spielen die Einholung von Auskünften bei Gerichtsvollziehern und Registern sowie von Sachverständigengutachten (vgl §§ 5 Abs. 1 S. 2, 22 Abs. 1 S. 2 Nr 3 InsO) über das Bestehen eines Eröffnungsgrundes, die Möglichkeiten der Sanierung sowie die Frage der Deckung der Verfahrenskosten eine zentrale Rolle.
§ 1 Einführung in das Insolvenzrecht › IV. Die Verfahrensprinzipien › 2. Schriftlichkeit des Verfahrens