Читать книгу Insolvenzrecht - Klaus Reischl - Страница 22
b) Insolvenzanfechtung
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Auf der obersten Ebene der Gläubigergleichbehandlung stehen die insolvenzrechtlichen Anfechtungsregeln der §§ 129 ff InsO. In diesen Vorschriften wird das Insolvenzereignis durch die Festlegung kritischer Zeiträume und Beschreibung verdächtiger bzw missbilligter Verhaltensweisen definiert. § 143 InsO begründet sodann für einschlägige Vermögensbewegungen einschneidende Rückgewährpflichten zu Gunsten der Insolvenzmasse. Auf diese Weise sollen die vor der Insolvenzeröffnung aufgrund Erfüllung gesetzlich missbilligter Sachverhalte erlangten Sondervorteile wieder eingezogen und an alle Gläubiger anteilig verteilt werden können. Die Anfechtung bezweckt also die nachträgliche Wiederherstellung der zum Zeitpunkt des (gesetzlich festgelegten) Krisenbeginns bestehenden Vermögenslage und dient damit der Masseanreicherung. Man kann die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Anfechtungsregeln im Hinblick auf Art. 14 GG durchaus bezweifeln oder die anfechtungsrechtlichen Fristen als mehr oder weniger willkürlich in Frage stellen. Aber die Masseanreicherung mittels Anfechtung ist für die Verfahrensdurchführung aus wirtschaftlichen Gründen unerlässlich, genauso wie andererseits der Zeitraum rechtssicher begrenzt und typisiert werden muss, um neuem Streit vorzubeugen. Die inhaltliche Ausgestaltung der Anfechtungstatbestände unterliegt naturgemäß der jeweils vorherrschenden rechtspolitischen Anschauung bzw der politischen Durchsetzungsfähigkeit wirtschaftlicher Interessen, wie die aktuellen Reformbestrebungen belegen.