Читать книгу Insolvenzrecht - Klaus Reischl - Страница 24
d) Befriedigungsrangfolge
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Es ist allgemein bekannt, dass die Insolvenzquoten meist nur marginal sind. Das hat seinen Grund darin, dass nach wie vor zahlreiche Vorrechte zu bedienen sind, bevor die ungesicherten Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) etwas von der bei Eröffnung vorhandenen und später zufließenden Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1 InsO) erhalten. Zunächst können die Aussonderungsberechtigten (§ 47 InsO; zB Leasinggeber) die Herausgabe ihrer Vermögenswerte in natura beanspruchen, anschließend ist die Gruppe der Absonderungsberechtigten (§§ 49 ff InsO, zB Grundpfandgläubiger, Sicherungseigentümer) an der Reihe, denen als Kreditsicherungsnehmer wertmäßig regelmäßig der größte Masseanteil zusteht; die Gläubigergemeinschaft partizipiert daran nur in Höhe einer neunprozentigen Kostenpauschale (§ 171 InsO). Schließlich sind die Verfahrenskosten (§ 54 InsO) sowie die sonstigen Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) vorab zu begleichen, also im Wesentlichen Arbeitnehmer, Sozialversicherungsträger und Finanzbehörden. Erst danach sind die ungesicherten Insolvenzgläubiger an der Reihe, und es verwundert daher nicht, dass ihnen nur kleine Quoten bleiben. Aber darin drückt sich nur das wirtschaftliche Risiko einer jeden nicht besicherten Vorleistungen aus, das der jeweilige Gläubiger bewusst in Kauf nimmt, freilich im Vertrauen auf das Funktionieren des Wirtschaftskreislaufes. Damit der dadurch eintretende finanzielle Schaden möglichst gering gehalten wird, hat der Staat die verspätete Insolvenzantragstellung mit schweren Strafbewehrungen versehen, vgl § 15a Abs. 4 InsO (s Rn 71), um zur frühzeitigen Antragstellung zu motivieren.
§ 1 Einführung in das Insolvenzrecht › IV. Die Verfahrensprinzipien › 4. Gläubigerherrschaft