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1. Insolvenzforderung
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Zunächst ist das Entstehen und Bestehen der Forderungen, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens Insolvenzforderungen darstellen würden, so schlüssig darzulegen, dass das Insolvenzgericht notfalls selbst eine materiell-rechtliche Prüfung vornehmen kann[63]. Als Beweismittel kommen neben Urteilen oder sonstigen Titeln auch Freibeweismittel wie eidesstattliche Versicherungen, Wechsel, Schuldscheine, Rechnungen oder Vollstreckungsprotokolle in Betracht. Der Schuldner kann dem Gläubigervortrag im Vorfeld mittels einer Gegenglaubhaftmachung entgegentreten, um bei einer non-liquet-Situation zu erreichen, dass der Antrag als unzulässig abgewiesen wird[64].
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Nur wenn die behauptete Forderung die einzige ist, aus der sich ein Eröffnungsgrund ergibt, ist der volle Nachweis ihres Bestehens zu verlangen. Dazu muss der Gläubiger ein Urteil oder einen sonstigen vollstreckbaren Titel im Sinne von § 794 ZPO vorlegen können[65]. In diesem Fall wird der Schuldner mit Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeit nicht gehört, wenn er sie gerichtlich in einem besonderen Verfahren hätte geltend machen können (vgl §§ 732, 767, 768 ZPO). Es ist weder Sache des Insolvenzgerichts, zweifelhafte und bestrittene Forderungen zu prüfen, noch obliegt es ihm, tatsächlich zweifelhaften Einwänden gegen eine titulierte Forderung nachzugehen[66]. Stellt der Schuldner einen Eigenantrag, muss er seine Insolvenz zwar nicht glaubhaft machen, aber den Insolvenzgrund zumindest nachvollziehbar darlegen[67].
§ 2 Die Zulässigkeit des Insolvenzantrags › VI. Glaubhaftmachung › 2. Eröffnungsgrund