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2. Eröffnungsgrund

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Als weitere Sicherung gegen ungerechtfertigte Verfahrenseröffnungen muss der Gläubiger nach den dargestellten Maßstäben auch den Eröffnungsgrund iSv § 16 InsO (vgl dazu ausf u § 3) glaubhaft machen. Dazu muss er Tatsachen vortragen, aus denen sich für den Richter das Bestehen eines Insolvenzeröffnungsgrundes als überwiegend wahrscheinlich darstellt. Es reicht also nicht aus, das Bestehen von fälligen Forderungen gegen den Schuldner aufzuzeigen, sondern der Gläubiger muss zusätzlich die Zahlungsunfähigkeit darlegen, also dass der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, diese und auch alle anderen fälligen Forderungen zu erfüllen. Ausreichend sind zum Beispiel die Vorlage einer Fruchtlosigkeitsbescheinigung des Gerichtsvollziehers, einer aktuellen eidesstattlichen Versicherung oder eines Haftbefehls.

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Bei den Anträgen der öffentlich-rechtlichen Hoheitsträger ist zu berücksichtigen, dass insbesondere die Finanzbehörden und die Sozialversicherungsträger ihre Forderungen durch Leistungsbescheide selbst titulieren. Da es keinen Erfahrungssatz gibt, dass öffentlich-rechtliche Gläubiger nur aufgrund ihrer Bindung an das Gesetz ihr Antragsrecht verantwortungsbewusster ausüben als andere[68], ist auch von ihnen eine Aufschlüsselung der Forderungen nach Art und Fälligkeit zu fordern. Zur Glaubhaftmachung ist es erforderlich und ausreichend, die detaillierten Rückstandsaustellungen nebst Steuerbescheiden, Leistungsbescheiden oder Beitragsnachweisen des Arbeitgebers (Schuldners) vorzulegen. Ob diese Bescheide im Original vorzulegen oder Kopien ausreichend sind, spielt keine Rolle[69]. Bezüglich des Eröffnungsgrundes reicht der Nachweis des Nichtabführens der Sozialversicherungsbeiträge über einen Zeitraum von einigen Monaten aus, da Schuldner diese erfahrungsgemäß vorrangig bezahlen, um sich nicht strafbar zu machen (vgl § 266a StGB).

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Auch der BGH ist der Auffassung, dass die Glaubhaftmachung nicht notwendig durch Vorlage einer Bescheinigung über einen erfolglosen Vollstreckungsversuch erfolgen müsse. Vielmehr sei es ausreichend, wenn der Gläubiger Indizien glaubhaft mache, die einzeln oder in ihrer Häufung nach der allgemeinen Erfahrung den hinreichend sicheren Schluss auf das Vorliegen eines Eröffnungsgrunds zulassen; hierzu gehöre gerade die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen[70]. Da die Glaubhaftmachung dem Schuldnerschutz dient, bedarf es bei einem Eigenantrag des Schuldners nur geringer Mindestanforderungen. Gleichwohl wird man verlangen müssen, dass er den Eröffnungsgrund in substantiierter und nachvollziehbarer Form darlegt und die wesentlichen Merkmale eines Eröffnungsgrundes (§§ 17 ff InsO) schildert[71].

§ 2 Die Zulässigkeit des Insolvenzantrags › VI. Glaubhaftmachung › 3. Tilgung der Forderung des Antragstellers

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