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§ 2 Die Zulässigkeit des Insolvenzantrags
ОглавлениеInhaltsverzeichnis
III. Internationale Zuständigkeit
IV. Die Insolvenzfähigkeit des Schuldners
V. Antragsberechtigung und Antragspflicht
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Fall 3:
Schuldner S betreibt ein kleines Unternehmen in Passau, Gläubiger G stellt Insolvenzantrag beim AG Passau. Am Tag nach der Antragstellung zieht S mit seinem Unternehmen nach Düsseldorf, wo der Hauptteil seiner Kunden ansässig ist. Drei Tage später wird ihm der Insolvenzantrag des G zugestellt. Welches Gericht ist für das Eröffnungsverfahren zuständig? Abwandlung: Rn 53
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Fall 4:
Der italienische Milchkonzern Parmalat SpA hat seine Firmenzentrale in Mailand und mehrere selbstständige und aktive Tochtergesellschaften mit Satzungssitz in mehreren verschiedenen europäischen Mitgliedsstaaten, unter anderem die Eurofood Ltd in Irland. Die Verwaltung und Kontrolle der Geschäftstätigkeiten aller Tochtergesellschaften erfolgt in Mailand. In welchem Staat ist über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Eurofood Ltd zu entscheiden? Rn 57
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Fall 5:
S aus Passau schließt einen Darlehensvertrag mit der österreichischen Bank B in Linz und tritt dieser zur Absicherung der Rückzahlung eine Lebensversicherung mit erheblichem Rückkaufswert als letztes Vermögen ab; beide wissen, dass S eigentlich zahlungsunfähig ist. Zwei Monate später beantragt S beim AG Passau die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, das am 1. Juni 2017 eröffnet wird. Der Insolvenzverwalter möchte wissen, ob für eine Anfechtungsklage gegen die österreichische B die Gerichte in Linz oder in Passau zuständig sind, und ob es für die Begründetheit auf die deutschen oder österreichischen Anfechtungsvorschriften ankommt? Wie ist die Rechtslage, wenn die Verfahrenseröffnung erst am 1.7.2017 erfolgte? Rn 58
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Nach Eingang eines Insolvenzantrags prüft das Insolvenzgericht von Amts wegen (vgl § 5 InsO) die Zulässigkeit und Begründetheit sowie die Kostendeckung (§ 26 InsO). Im Rahmen der Zulässigkeit werden vor allem die Zuständigkeit des Gerichts, die Insolvenzfähigkeit des Schuldners, die Antragsberechtigung des Antragstellers, die formale Vollständigkeit, die inhaltliche Glaubhaftigkeit des Antrags sowie das Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Verfahrens geprüft. Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens in Fällen vorübergehender Zahlungsstockungen ist unzulässig, da § 251 ZPO auf das eilbedürftige Insolvenzverfahren nicht anwendbar ist[1].
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Im Rahmen der amtswegigen Ermittlungen holt das Gericht unter anderem Amts- und Registerauskünfte über die Vermögenssituation und Rechtsverhältnisse des Schuldners ein und beauftragt einen Sachverständigen mit den einschlägigen Ermittlungen, wenn die Vermögensverhältnisse komplex sind (vgl § 5 Abs. 1 S. 2 InsO). Spätestens wenn sich der Antrag als zulässig erweist, muss auch der Schuldner angehört werden, § 14 Abs. 2 InsO. Dies erfolgt grundsätzlich durch Zusendung einer Abschrift des Antrags mit der Aufforderung zur Stellungnahme bzw zur Überlassung eines Vermögensverzeichnisses.
§ 2 Die Zulässigkeit des Insolvenzantrags › I. Sachliche Zuständigkeit