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IV. Die Insolvenzfähigkeit des Schuldners
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Die Insolvenzfähigkeit folgt der Eigenschaft, Träger von Vermögenswerten und Zurechnungssubjekt von Verbindlichkeiten zu sein. Nach der in § 11 InsO enthaltenen Regelung sind alle natürlichen und juristischen Personen insolvenzfähig, auch ausländische, wenn die deutsche Gerichtszuständigkeit gegeben ist (siehe oben Rn 54). § 12 InsO stellt klar, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht insolvenzfähig sind, denn für sie ist der Staat unterhaltspflichtig. Der deutsche Staat selbst ist ebenfalls kraft Gesetzes nicht insolvenzfähig, § 12 Abs. 1 Nr 1 InsO.
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Ein Insolvenzverfahren kann nach § 11 Abs. 2 InsO auch über das Vermögen von Personengesellschaften eröffnet werden. Bei der GbR folgt die Insolvenzfähigkeit der Rechtsfähigkeit[35] und ist demnach nur zu bejahen, sofern es sich um eine Außengesellschaft handelt[36], wie zum Beispiel die Vorgründungsgesellschaft einer GmbH. In anderen Fällen ist jeweils ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der einzelnen Gesellschafter zu betreiben. Von nicht unerheblicher praktischer Bedeutung sind die in § 11 Abs. 2 Nr 2 InsO aufgezählten Sonderinsolvenzen über das Gesamtgut der Gütergemeinschaft, der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie über den Nachlass.
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Die nach englischem Recht gegründete Limited wird als ausländische Kapitalgesellschaft in Deutschland grundsätzlich als insolvenzfähig angesehen. Die deutschen Gerichte sind für die Eröffnungsentscheidung zuständig, wenn der Geschäftsbetrieb in Deutschland organisiert ist und dort Außenwirkung (vgl oben Rn 57) hat, Art. 3 Abs. 1 S. 2 EuInsVO.
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Die Insolvenzfähigkeit von Gesellschaften erlischt nicht mit ihrer Auflösung oder Löschung, da die Vollbeendigung erst mit tatsächlicher Vermögenslosigkeit eintritt[37]; sie dauert an, solange verteilungsfähiges Vermögen vorhanden ist, § 11 Abs. 3 InsO. Bei natürlichen Personen endet die Insolvenzfähigkeit mit dem Tod, der gegebenenfalls zur Überleitung eines laufenden Insolvenzverfahrens in ein Nachlassinsolvenzverfahren (vgl §§ 315 ff InsO; siehe Rn 906 ff) führt.
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Probleme können sich bei der Insolvenz der GmbH & Co KG ergeben, wenn die Komplementär-GmbH insolvent wird und infolgedessen aus der KG ausscheidet (vgl §§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 3 S. 1 Nr 2 HGB), da es dann zu einer liquidationslosen Vollbeendigung kommt[38]. In diesem Fall ist (ausnahmsweise) ein Sonderinsolvenzverfahren über das Vermögen des Kommanditisten als Gesamtrechtsnachfolger der KG durchzuführen, das auf das verbliebene KG-Vermögen zu beschränken ist[39]. Eine weitere Besonderheit ergibt sich, wenn ein Schuldner nach Freigabe seines Gewerbebetriebes (vgl § 35 Abs. 2 InsO sowie Rn 277) während eines laufenden Insolvenzverfahrens erneut in die finanzielle Krise gerät. Diese Situation lässt sich für die Neugläubiger lösen, indem man den freigegebenen Betrieb als zumindest insolvenzfähiges Sondervermögen betrachtet und ein weiteres Insolvenzverfahren zulässt[40], obwohl es sich hier nicht um ein rechtsfähiges Gebilde handelt, sondern weiterhin um die natürliche Person, über deren Vermögen bereits ein Insolvenzverfahren läuft. Freilich ist in dem zweiten Verfahren zu beachten, dass die (erneute) Restschuldbefreiung nur unter den Voraussetzungen des § 287a Abs. 2 Nr 1 InsO erlangt werden kann, also nur alle fünf bzw zehn Jahre.
§ 2 Die Zulässigkeit des Insolvenzantrags › V. Antragsberechtigung und Antragspflicht