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1. Antragsberechtigung

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Ein Insolvenzverfahren kann nicht auf Initiative des Gerichts, sondern nur auf Antrag eröffnet werden (§ 13 Abs. 1 S. 1 InsO). Die §§ 14 und 15 InsO regeln im Einzelnen, wer überhaupt zu einer solchen Antragstellung berechtigt ist. Einen sog. Fremdantrag können gemäß § 14 InsO alle Gläubiger des Schuldners stellen, die ein rechtliches Interesse haben und ihre Forderung sowie den Eröffnungsgrund (§§ 17–19 InsO) glaubhaft machen können. Mit Blick auf die Sanierungs- und Restschuldbefreiungsziele, die von der InsO verfolgt werden, kann sich der Schuldner aber auch durch einen Eigenantrag unter den Schutz der Insolvenzordnung stellen, vgl § 13 Abs. 1 S. 2 InsO. Dem um- und einsichtigen Schuldner, der Krise und Sanierungschancen rechtzeitig erkennt, wird als Anreiz zur frühzeitigen Antragstellung die Möglichkeit geboten, bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) einen Insolvenzantrag zu stellen. Ferner hat er dann die Möglichkeit, sich erst einmal unter einem sog. Schutzschirm vor Zwangsmaßnahmen der Gläubiger zu stellen und einen Sanierungsplan auszuarbeiten, vgl § 270b InsO. Zur Vorbereitung der richterlichen Entscheidung über die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses (§ 22a InsO) muss der Schuldner in seinem Eigenantrag die in § 13 Abs. 1 InsO genannten Angaben machen.

Ein hilfsweiser Eigenantrag (der für den Restschuldbefreiungsantrag erforderlich ist) für den Fall, dass das Gericht den von einem Gläubiger gestellten Antrag für zulässig und begründet erachtet, ist unzulässig. Da es sich um zwei eigenständige Verfahren handelt, ist dies widersprüchlich und stellt keine bloße innerprozessuale Verknüpfung dar[41]. Der Schuldner muss sich also entscheiden, ob er es (nach Hinweis des Gerichts, § 20 Abs. 2 InsO) auf die Entscheidung über den Antrag des Gläubigers ankommen lässt oder ob er den sicheren Weg wählt und von der Möglichkeit eines Eigenantrags mit der Möglichkeit der Restschuldbefreiung Gebrauch macht. Sobald das Gericht auf einen Fremdantrag hin das Verfahren eröffnet, ist es für den Restschuldbefreiungsantrag nämlich zu spät (vgl aber § 306 Abs. 3 InsO).

Eine Antragsrücknahme können sowohl der Schuldner bei Eigenantrag als auch der Gläubiger bei Fremdantrag bis zur Eröffnungs- oder Abweisungsentscheidung jederzeit erklären (§ 13 Abs. 2 InsO), die Kostenfolgen ergeben sich aus §§ 4 InsO, 269 Abs. 3 ZPO. Hat ein Gläubiger den Antrag gestellt, kommt es häufig auch zur (beidseitigen) Erledigungserklärung, wenn der Schuldner die Forderung des Antragstellers begleicht (s Rn 82), vgl auch § 14 Abs. 3 InsO. Zum Ausgleich der Kostenbelastung machen Antragsteller in solchen Fällen die Antragsrückname oder Erledigungserklärung bisher davon abhängig, dass ihnen der Schuldner vorher die Kosten erstattet. Die Kostentragung des Schuldners ist gemäß § 14 Abs. 3 InsO ohnehin auszusprechen, wenn der Antrag an sich zulässig und begründet ist, aber infolge Erfüllung nicht mehr zur Eröffnung führt[42]. Damit Problemschuldner nicht (mehr) durch Tilgung der fälligen Forderungen des Antragstellers die an sich begründete Insolvenzeröffnung abwenden können, ordnet § 14 Abs. 1 S. 2 InsO (seit 2017) an, dass durch die Erfüllung der Antrag noch nicht unbegründet wird. Der Antragsteller kann also unbeschadet der Tilgung auf Prüfung der Vermögenslage des Schuldners bestehen und damit die Eröffnung des Verfahrens herbeiführen. Diese Vorschrift dient vor allem der Vermeidung weiterer Insolvenzanträge bei periodisch entstehenden Forderungen, zB der Sozialversicherungsträger (s Rn 82). Allerdings entfällt durch die Erfüllung aller Forderungen beim Antragsteller dessen Gläubigerstellung, so dass kein Antragsrecht mehr besteht (§ 13 Abs. 1 S. 2 InsO), der Antrag ist dann trotz der Regelung des § 14 Abs. 1 S. 2 InsO unzulässig[43]. Nach der Rechtsprechung des BGH fällt die Gläubigerstellung jedoch erst dann weg, wenn gesichert ist, dass auch künftig keine Rückstände mehr beim Antragsteller entstehen können. Bei einem Unternehmen setzt dies die Kündigung der beim Antragsteller versicherten Arbeitnehmer sowie die dauerhafte Betriebseinstellung voraus[44]. Wird das Verfahren eröffnet, geht eine Rücknahmeerklärung ohnehin ins Leere, das Verfahren kann nur noch nach Maßgabe der §§ 212 f InsO eingestellt werden.

§ 2 Die Zulässigkeit des Insolvenzantrags › V. Antragsberechtigung und Antragspflicht › 2. Besonderheiten bei Gesellschaften

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