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VI. Glaubhaftmachung

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Um den Schuldner vor übereilter oder ungerechtfertigter Insolvenzeröffnung zu schützen, muss der Gläubiger gemäß § 14 InsO das Bestehen seiner Forderung und den Eröffnungsgrund so glaubhaft machen (§§ 4 InsO, 294 ZPO), dass der Richter die Erfüllung beider Voraussetzungen zumindest für wahrscheinlich hält; zur vollen richterlichen Überzeugung müssen sie hingegen nicht bewiesen werden. Die Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes kann durch die Glaubhaftmachung von Indizien erfolgen, die einzeln oder in ihrer Zusammenschau nach allgemeiner Erfahrung den hinreichend sicheren Schluss auf das Vorliegen des Eröffnungsgrundes erlauben[62].

§ 2 Die Zulässigkeit des Insolvenzantrags › VI. Glaubhaftmachung › 1. Insolvenzforderung

Insolvenzrecht

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