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a) Ausschluss von Sondervorteilen
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Das gesamte Vermögen des Schuldners bildet die Insolvenzmasse, die an alle Insolvenzgläubiger gleichmäßig verteilt werden soll („par conditio creditorum“, s § 1 S. 1 InsO). Dabei steht der Gläubigergleichbehandlungsgrundsatz in direktem Verhältnis zum Schutz der Insolvenzmasse: je größer die Masse, desto höher die Quote. Vor allem soll es im Insolvenzfall keine individuellen Sondervorteile aufgrund der größeren Nähe zum Schuldner, besonderen Status, eines Informations- oder Zeitvorsprungs oder bloßen Zufalls geben. Das auf diese Weise zu beschreibende Gebot der Verteilungsgerechtigkeit, die zweite Ebene des umfassenderen Grundsatzes der Gläubigergleichbehandlung, wird als primärer Zweck des Insolvenzverfahrens und damit als oberster materieller Verfahrensgrundsatz angesehen[21]. Während im Zwangsvollstreckungsrecht das Prioritätsprinzip den Schnelleren belohnt (vgl § 804 Abs. 3 ZPO), ist das Insolvenzrecht darauf ausgerichtet, alle Insolvenzgläubiger gleichmäßig zu befriedigen, indem quotale Anteile am Gesamtvermögen ausgeschüttet werden, so dass es im Ergebnis zu einer proportionalen Verlustgemeinschaft der Gläubiger kommt.