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I. Sachliche Zuständigkeit
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Die sachliche Zuständigkeit beurteilt sich nach § 2 InsO, der eine ausschließliche Zuständigkeit der Insolvenzgerichte statuiert. Danach wird in jedem Landgerichtsbezirk grundsätzlich ein Amtsgericht zum Insolvenzgericht bestimmt und dort eine entsprechende Insolvenzabteilung eingerichtet. Diese Konzentration erfolgt im Hinblick auf die zur Bearbeitung von Insolvenzverfahren erforderliche spezifische Fachkompetenz, die nur durch laufende Befassung und Fortbildung der zuständigen Insolvenzrichter und Rechtspfleger im Insolvenzrecht gewährleistet ist. Gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 InsO können auch überregionale Insolvenzgerichte eingerichtet werden, die für mehrere Landgerichtsbezirke zuständig sind.
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Das Insolvenzeröffnungsverfahren steht bis zur Verfahrenseröffnung in der alleinigen funktionellen Zuständigkeit des Richters, § 18 Abs. 1 Nr 1 RPflG. Nach Verfahrenseröffnung geht die funktionelle Zuständigkeit für den weiteren Verlauf jedoch auf den Rechtspfleger über (§ 3 Nr 2e RPflG), wobei der Richter das Verfahren jederzeit wieder an sich ziehen kann, § 18 Abs. 2 RPflG, was selten der Fall ist. Üblich ist es jedoch, dass der Rechtspfleger den Richter bei wichtigen Verfahren auf dem Laufenden hält. Das Insolvenzplanverfahren ist aufgrund seiner rechtlichen Komplexität, vor allem aufgrund der potenziellen gesellschaftsrechtlichen Bezüge, dem Richter vorbehalten, § 18 Abs. 1 Nr 2 RPflG.
§ 2 Die Zulässigkeit des Insolvenzantrags › II. Örtliche Zuständigkeit