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3. Tilgung der Forderung des Antragstellers

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In der Praxis kommt es vielfach vor, dass (insolvente) Schuldner vor der Entscheidung des Gerichts die Forderung des Antragstellers begleichen und damit der Insolvenzeröffnung zuvorkommen; typischerweise ist dies bei Anträgen von Finanzämtern und Sozialversicherungsträgern der Fall. Das Insolvenzgericht ist in diesem Fall an einer Eröffnung gehindert, selbst wenn es aus den bisherigen Ermittlungen weiß, dass der Schuldner weiterhin insolvent ist. Mit der Forderung des Antragstellers entfällt an sich die Zulässigkeit dieses Antrages, das Verfahren kann gem. § 13 Abs. 1 S. 1 InsO aber nur aufgrund eines zulässigen (und begründeten) Antrags eröffnet werden. Gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 InsO lässt die Begleichung der Forderung des Antragstellers jedoch nicht automatisch die Zulässigkeit des Antrags entfallen. S dazu bereits oben Rn 64.

§ 2 Die Zulässigkeit des Insolvenzantrags › VII. Rechtsschutzinteresse

Insolvenzrecht

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