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3. Formale Besonderheiten des Eigenantrags

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Aus § 13 InsO ergibt sich eine Vielzahl von formalen Antragsvoraussetzungen, deren Einhaltung im Rahmen der Zulässigkeit eines Schuldnerantrages zu prüfen ist. Die Angabe der Verfahrensart ist weder erforderlich noch maßgeblich (Ausnahmen §§ 270 Abs. 2 Nr. 1, 270b InsO), denn das Gericht prüft und entscheidet selbst. Stets muss der Schuldner ein Verzeichnis seiner Gläubiger und deren Forderungen erstellen und mit dem Antrag vorlegen, selbst wenn er einzelne Verbindlichkeiten bestreitet. Anhand dieser Angaben kann das Gericht bereits frühzeitig erkennen, ob das Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO schriftlich durchzuführen ist. Um die gerichtliche Prüfung der Erfüllung der Schwellenwerte für die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses (vgl § 22a Abs. 1 InsO) vornehmen zu können, muss der Schuldner im Falle eines laufenden Geschäftsbetriebes gemäß § 13 Abs. 1 S. 5 InsO Angaben zur Bilanzsumme, zu den Umsatzerlösen und zur durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer des vorangegangenen Geschäftsjahres machen. Erfüllt er diese Kriterien, werden auch die in § 13 Abs. 1 S. 4 InsO normierten (an sich fakultativen) Angaben verpflichtend, abschließend muss der Schuldner die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben versichern. Diese Antragserfordernisse und Differenzierungen haben die Antragstellung für den Schuldner erheblich erschwert, so dass es selbst für erfahrene Insolvenzrechtler nahezu unmöglich geworden ist, zulässige (und damit im Rahmen von § 15a Abs. 4 InsO relevante) Anträge zu stellen[51]. Eigenanträge des Schuldners sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn die vorbeschriebenen Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nicht vollständig erfüllt werden, denn die Amtsermittlungspflicht des Gerichtes setzt erst mit einem zulässigen Insolvenzantrag ein[52]. Im Hinblick darauf, dass diese Angaben auch für die Beantragung von Eigenverwaltung vorgeschrieben sind (§ 13 Abs. 1 S. 6 Nr. 1 InsO) und der Zeitfaktor nicht nur bei laufendem Geschäftsbetrieb eine schicksalsträchtige Rolle spielen kann (s sogleich Rn 71), wirken diese formalen Vorgaben eher kontraproduktiv.

§ 2 Die Zulässigkeit des Insolvenzantrags › V. Antragsberechtigung und Antragspflicht › 4. Exkurs: Antragspflicht

Insolvenzrecht

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