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I. Zahlungsunfähigkeit
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Zahlungsunfähigkeit ist gegeben, wenn der Schuldner aus Mangel an finanziellen Mitteln nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Geldschulden zu erfüllen, § 17 Abs. 2 S. 1 InsO; das wird vermutet, wenn er seine Zahlungen eingestellt hat, § 17 Abs. 2 S. 2 InsO. Zur Feststellung der Geldilliquidität muss also feststehen, dass der Schuldner aktuell nicht mehr zahlen kann, selbst wenn er zahlen wollte. Auf ein Verschulden kommt es nicht an, die Zahlungsunfähigkeit ist ein rein objektiver Tatbestand.
Unterschiedliche Ergebnisse können sich jedoch aus der jeweiligen Aufgabenstellung ergeben: Geht es um die Prüfung der Insolvenzantragspflicht des Geschäftsführers (§ 15a InsO), muss dieser ex ante eine Prognose darüber erstellen, wie sich Einnahmen und Verbindlichkeiten voraussichtlich entwickeln werden. Macht der Insolvenzverwalter später Haftungsansprüche geltend, zB aus § 64 GmbHG, kann dieser ex post recht einfach ermitteln, wie sich die Liquidität innerhalb von drei Wochen nach dem Stichtag tatsächlich entwickelt hat[3]. In der Mitte dieser beiden Betrachtungen steht der Insolvenzrichter, der (ggf unter Beiziehung eines Sachverständigen, § 5 Abs. 1 S. 2 InsO), im Rahmen der Eröffnungsentscheidung die aktuelle Liquiditätssituation des Schuldners zu ermitteln hat.
§ 3 Die Begründetheit des Insolvenzantrags › I. Zahlungsunfähigkeit › 1. Prüfungsvorgehen