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e) Überschuldungsbilanz

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Auf die bilanzielle Überschuldung kommt es also nur an, wenn die Fortbestehensprognose negativ ist. Zur Erstellung der Überschuldungsbilanz sind sodann die Aktiva und Passiva des Unternehmens in einem bilanziellen Überschuldungsstatus gegenüberzustellen[93]. Beim Wertansatz ist immer von den Liquidationswerten auszugehen[94], denn die Prüfung der Bilanz erfolgt nur bei negativer Fortbestehensprognose.

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Ausgangspunkt der Erstellung der Insolvenzbilanz ist die Handelsbilanz, jedoch vor allem in Bezug auf die Gliederung, vgl § 266 HGB, denn die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung entsprechen nicht immer dem insolvenzrechtlichen Normzweck[95]. Die Wertansätze der Handelsbilanz haben lediglich indizielle Bedeutung, denn nach den handelsrechtlichen Bewertungsgrundsätzen (§§ 246 ff, 252 ff HGB) sind (aus Gläubigerschutzgründen) die Vermögenswerte (Aktiva) eher zu niedrig und die Verbindlichkeiten (Passiva) eher zu hoch anzusetzen[96]. Beides ist zwar mit dem Gläubigerschutz zu vereinbaren, aber zur Vermeidung voreiliger Eröffnungen sind zu Gunsten des Schuldners in die insolvenzrechtliche Vermögensbilanz die tatsächlichen Werte einzustellen. Gegenüber der Handelsbilanz müssen also die sog. stillen Reserven (Differenz zwischen Bilanzwert und Marktwert) durch den Ansatz des realistischen Zeitwertes aufgedeckt und die Verbindlichkeiten reduziert werden, soweit mit einer Inanspruchnahme nicht mehr zu rechnen ist.

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In diesem Zusammenhang ist auf die Rechnungslegung nach der sog. IFRS-Verordnung (EG 1606/2002) hinzuweisen, die für deutsche börsennotierte Konzerne bereits Pflicht, im Übrigen nur Option ist (§ 315a Abs. 2 HGB). Die danach geltenden Bilanzierungsgrundsätze angelsächsischer Herkunft, die die HGB-Rechnungslegung ablösen werden, bezwecken mehr die Information der Investoren als den Schutz der Gläubiger. Erfolgt die Darstellung der Vermögenssituation anhand der Vorgaben des IFRS, werden die stillen Reserven aufgedeckt und die zweifelhaften Verbindlichkeiten abgewertet. Aus Sicht des Insolvenzrechts entspricht demnach diese Art der Rechnungslegung eher dem Überschuldungsstatus als die HGB-Bilanz.

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Die monetäre Bewertung der Aktiva kann man entweder auf Basis der Liquidationswerte oder des sog. Fortführungswertes vornehmen. Nach derzeitigem Recht ist nur der Erstere maßgeblich, da es hierauf nur ankommt, wenn die Fortführungsprognose negativ ausfällt. Zur Selbstprüfung der Vermögenslage steht es dem Schuldner natürlich frei, auch bei positiver Fortbestehensprognose sicherheitshalber eine Vermögensbilanz aufzustellen, in der er die Vermögensgegenstände mit Fortführungswerten aktivieren kann.

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