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cc) Passiva

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Bei der Frage, welche Verbindlichkeiten man auf der Passivseite einstellt, ist darauf zu achten, dass die Gläubiger davor geschützt werden müssen, Geschäfte mit überschuldeten Gesellschaften zu tätigen. Auf der Passivseite sind daher (abweichend vom Zahlungsfähigkeitsstatus) sämtliche Verbindlichkeiten anzusetzen, das heißt auch noch nicht fällige, bedingte oder betagte (vgl § 41 Abs. 1 InsO). Eventualverbindlichkeiten aus Bürgschaften werden passiviert, wenn mit ihrer Inanspruchnahme ernsthaft zu rechnen ist[100]. Rückstellungen werden nur dann angesetzt, wenn sie auch ohne Insolvenzeröffnung anstehen, zum Beispiel unverfallbare Pensionsanwartschaften oder Steuerforderungen[101]. Forderungen aus schwebenden Geschäften (zB laufende Dauerschuldverhältnisse), bei denen die Fälligkeit erst nach Vorleistung eintritt (zB Mietverträge, Arbeitsverträge), werden bei günstiger Fortbestehensprognose nicht angesetzt, da ihre Entstehung ungewiss ist; wenn jedoch mit einer Betriebsstillegung zu rechnen ist, sind diese Forderungen (anstelle von Schadensersatzansprüchen) fällig zu stellen und zu passivieren[102].

Insolvenzrecht

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