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1. Definition der Überschuldung

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Gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 InsO kommt es für die Überschuldung nicht auf die aktuelle Liquiditätslage, sondern darauf an, ob die im Betrieb vorhandenen Vermögenswerte einschließlich aller Reserven und Forderungen die gesamten Verbindlichkeiten der Schuldnerin noch abdecken. Nach der jetzigen Gesetzesfassung, die unbefristet gilt, kann die Überschuldung aber trotz negativer Vermögensbilanz widerlegt werden, wenn die Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist, also eine sog. positive Fortbestehensprognose vorgelegt werden kann, aus der sich ergibt, dass die Finanzkraft des Unternehmens mittelfristig zur Fortführung ausreicht (Bt-Ds 16/10600, S. 13). Die zentralen Prüfungspunkte der insolvenzrechtlichen Überschuldungsprüfung sind also die prognostisch anzustellenden Bewertungen der Vermögensgüter und die Wahrscheinlichkeit der Fortführungsmöglichkeiten.

§ 3 Die Begründetheit des Insolvenzantrags › III. Überschuldung › 2. Prüfungsvorgehen

Insolvenzrecht

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