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b) Vor dem 1.11.2008

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Nach der ursprünglichen Fassung war die Fortführungsprognose kein eigenständiges Ausschlusskriterium, sondern nur ein Bewertungsparameter im Rahmen der bilanziellen Überschuldungsprüfung. In der zu erstellenden Insolvenzbilanz war der Ansatz des (regelmäßig höheren) Fortführungswertes der Aktiva nur gestattet, wenn die Fortführungsprognose des Betriebes positiv war. Nur dann ist es realistisch, dass der Betrieb im Ganzen veräußert werden kann, so dass es gerechtfertigt erscheint, die höheren Fortführungswerte anzusetzen. Eine Widerlegung der rechnerischen Überschuldung durch Vorlage einer positiven Fortführungsprognose war unter diesen Vorgaben nicht möglich. Das Überschuldungsmerkmal enthielt in dieser Fassung also ein exekutorisches und ein prognostisches Element[79]. Im Ergebnis führte dies zu einer zweiaktigen Überschuldungsprüfung, da vor der bilanziellen Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva eine Fortführungsprognose anzustellen war. Fiel die Prognose positiv aus, war die Insolvenz zum Schutz der Gläubigerinteressen gleichwohl zu eröffnen, sobald nicht einmal mehr der (erhöhte) Fortführungswert die Passiva abgedeckt werden konnte. Die Insolvenzeröffnung konnte in dieser Situation nur noch durch Zuführung von Eigenkapital abgewendet werden.

Insolvenzrecht

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