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d) Bagatellgrenze: 10%
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Ebenfalls aus Verhältnismäßigkeitsgründen bzw zur Konkretisierung der Erheblichkeit der Unterdeckung setzt man das Deckungserfordernis innerhalb des Dreiwochenzeitraums nicht bei 100% an, sondern belässt dem Schuldner grundsätzlich eine Art Bagatellgrenze in Höhe von 10%[41]. Die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit ist demnach ausgeräumt, wenn der Schuldner in der Lage ist, innerhalb von drei Wochen (siehe soeben Rn 105) die zur Begleichung von zumindest ca. 90% seiner im Dreiwochenzeitraum fälligen Verbindlichkeiten benötigten finanziellen Mittel zu beschaffen. Das bedeutet natürlich nicht, dass man als Schuldner eine Forderung immer nur zu 90% bezahlen muss. Die Zahlungsunfähigkeit ist deswegen auch bereits bei Unterdeckung von weniger als zehn Prozent gegeben, wenn aufgrund konkreter Umstände absehbar ist, dass der Schuldner seine Verbindlichkeiten nicht mehr voll erfüllen können wird[42].