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bb) Aktiva
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Auf der (linken) Aktivseite der Überschuldungsbilanz stehen (entsprechend der Gliederung einer Handelsbilanz, § 266 HGB) die Vermögenswerte des Schuldners, die (rechte) Passivseite gibt Auskunft über die finanzielle Herkunft der Aktiva, also über den Stand der Verbindlichkeiten und des Eigenkapitals. Man kann also an der Passivseite ablesen, in welcher Höhe das Aktivvermögen dem Vermögen des Schuldners zuzuordnen ist. Aktivpositionen sind aufzunehmen, wenn sie im Insolvenzverfahren zur Masse gehören und verwertbar sind, Verbindlichkeiten nur, wenn sie aus der Insolvenzmasse (auch nachrangig) zu befriedigen wären, soweit sie nicht insolvenzspezifisch sind, wie zum Beispiel Anfechtungsansprüche (§ 143 Abs. 1 S. 1 InsO).
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Die Aktivseite ist im Wesentlichen aufgegliedert nach immateriellen Werten (Patente, Lizenzrechte, Firmenwert), Sachanlage- und Umlaufvermögen sowie Forderungen. Gegenstände, die nicht der Schuldnerin gehören und demzufolge auszusondern sind (§ 47 InsO, zB Leasinggut), werden dort nicht berücksichtigt. Besteht an einem Vermögenswert eine dingliche Sicherheit, die ein Absonderungsrecht im Sinne der §§ 49 ff InsO begründet (zB Sicherungseigentum), werden sie unvermindert aktiviert, da die besicherten Verbindlichkeiten auf der Passivseite stehen[99]. Halbfertige Produkte (zB begonnene Baustellen) sind anzusetzen, wenn sie im Rahmen einer Betriebsfortführung oder Ausproduktion fertig gestellt und verwertet werden können. Forderungen sind nur zu berücksichtigen, soweit sie tatsächlich werthaltig sind, also keine Einreden entgegenstehen und die Schuldner selbst zahlungsfähig sind. Schadensersatzansprüche gegen die Organe der Gesellschaft werden ebenso wenig aktiviert wie die Anfechtungsansprüche des Insolvenzverwalters (§§ 129 ff InsO), da bzw wenn sie erst infolge der Insolvenzeröffnung entstehen.