Читать книгу Insolvenzrecht - Klaus Reischl - Страница 59
c) Andere Überschuldungsmodelle
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Schon früher wurde ein dem § 19 Abs. 2 S. 1 InsO in der aktuellen Fassung vergleichbares (modifiziertes zweistufiges) Überschuldungsmodell praktiziert, nach dem die Überschuldung gegeben war, sobald das Vermögen, bewertet zu Liquidationswerten, die Verbindlichkeiten nicht mehr deckte (rechnerische Überschuldung) und die Finanzkraft der Gesellschaft mittelfristig nicht zur Fortführung des Unternehmens ausreichte (Überlebens- oder Fortbestehensprognose)[80]. Der Gesetzgeber der Insolvenzordnung wollte jedoch an sich verhindern, dass bereits eine allzu optimistische Lebensfähigkeitsprognose des Betriebes die Überschuldung ausschließen konnte[81] und hat daher der Fortführungsprognose nur die Funktion einer Weichenstellung für den Wertansatz aufgegeben, woraus sich eine zweiaktige Prüfung ergab[82]. Diese Bedenken hat man unter dem Eindruck der Finanzmarktkrise 2008 aufgegeben, wenngleich man an der zunächst vorgenommenen Befristung sieht, dass der Gesetzgeber in der Sache doch gewisse Risiken erkannt hat. Früher wurde vermehrt auch eine Art dreiaktige Prüfung vorgeschlagen, die mit einer Überschuldungsbilanz anhand der Zerschlagungswerte beginnt. Nur wenn diese positiv ist, wird eine Prognose angestellt und gegebenenfalls der Fortführungswert angesetzt[83]. Der Vorteil dieser Methode liegt darin, dass man sich gegebenenfalls aufwändige Berechnungen ersparen und die Überschuldung ablehnen kann, wenn man bereits auf der ersten Stufe zur Schuldendeckung kommt. Da man nicht zu anderen Ergebnissen als bei einer reinen zweiaktigen Prüfung kommt, ist das Prüfungsvorgehen eine reine Zweckmäßigkeitsfrage, bei der man je nach Einzelfall variieren kann.[84]