Читать книгу Insolvenzrecht - Klaus Reischl - Страница 50
e) Zusammenfassung
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Besteht am Stichtag und innerhalb von drei Wochen danach zwar eine Liquiditätslücke, beträgt diese aber weniger als zehn Prozent aller aktueller und in diesem Zeitraum fälliger Verbindlichkeiten, ist von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als zehn Prozent erreichen wird. Beträgt die Liquiditätslücke am Stichtag und nach Ablauf des Betrachtungszeitraums zehn Prozent oder mehr, ist dagegen regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig geschlossen wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist.
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Lösung Fall 7 (Rn 88):
Im Fall 7 steht zwar ein gesicherter Zahlungseingang an, mit dem alle Verbindlichkeiten bedient werden können, allerdings erst in zwei Monaten. Es stellt sich daher die Frage, ob den Gläubigern ein Zuwarten über den Dreiwochenzeitraum hinaus zuzumuten ist. Die beiden Großgläubiger (Finanzamt, AOK) selbst sind nicht insolvenzgefährdet, zudem ist die öffentliche Hand eher als die Privatgläubiger gehalten, Insolvenzanträge mit Zurückhaltung zu stellen (vgl oben Rn 80). Beim Großunternehmen B ist die Forderung im Hinblick auf dessen Geschäftstätigkeiten eher gering, eine eigene Liquiditätskrise ist kaum zu erwarten. Schließlich ist der zur Deckung erforderliche Zahlungseingang gesichert. In einem solchen Fall ist allen Gläubigern ein Zuwarten von zwei Monaten bis zur Befriedigung durchaus zuzumuten, eine sofortige Insolvenzeröffnung würde S in seinen Rechten verletzen. R wird daher zu dem Ergebnis gelangen, dass das Insolvenzverfahren trotz rechnerischer Zahlungsunfähigkeit derzeit nicht zu eröffnen ist. Dabei ist nicht zu verkennen, dass die Kriterien und Grenzwerte dieses Ausnahmetatbestandes nicht konturiert sind.