Читать книгу Arztstrafrecht in der Praxis - Klaus Ulsenheimer - Страница 68
c) Die Garantenstellung des Arztes
Оглавление150
Zentral für die Unterlassungsdelikte ist das Gleichstellungserfordernis der Garantenstellung. Nur durch diese wird überhaupt erklärlich, wie ein „Nichtstun“ ein strafrechtliches Delikt verwirklichen kann. Hierbei ist als Ausgangspunkt zu betonen, dass ein Arzt gerade nicht schon von Berufs wegen automatisch der Garant eines Erkrankten ist; die Garantenstellung ist vielmehr bezüglich des konkreten Patienten erst herzuleiten.[321] Und ob eine solche besteht, „ist nicht nach abstrakten Maßstäben zu bestimmen, vielmehr hängt die Entscheidung letztlich von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab“.[322]