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b) Leichtfertigkeit und grobe Fahrlässigkeit

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Abgesehen davon sind die Begriffe des Zivil- und Strafrechts nicht identisch. Leichtfertig handelt strafrechtlich, wer die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße schuldhaft verletzt, z.B. die Möglichkeit der Körperverletzung oder des Todes des Patienten aus besonderem Leichtsinn oder besonderer Gleichgültigkeit nicht bedenkt, obschon sich ihm die Tatbestandsverwirklichung hätte aufdrängen müssen.[77] Objektiv entspricht die Leichtfertigkeit der groben Fahrlässigkeit im Zivilrecht, doch wird strafrechtlich im Schuldbereich auf die individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse des Handelnden abgestellt.[78] Im Strafrecht enthält die grobe Fahrlässigkeit also nicht nur das objektive Kriterium einer Sorgfaltspflichtverletzung „in besonders schwerem, ungewöhnlichem Maße“, sondern zusätzlich einen subjektiven Vorwurf, so dass Beurteilungsgrundlage auch die persönlichen Verhältnisse des Täters sind,[79] also z.B. Unbeholfenheit, Unerfahrenheit, Übermüdung, Arbeitsüberlastung, Eilbedürftigkeit u.a. Solche Umstände können ein sorgfältiges Handeln erschweren und damit dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit entgegenstehen.[80] Im Zivilrecht setzt der grobe Behandlungsfehler hingegen keine „grobe Fahrlässigkeit“ des Handelnden/Unterlassenden voraus.[81]

Arztstrafrecht in der Praxis

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