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4. Der grobe Behandlungsfehler: Begriff und Bedeutung im Strafrecht

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Wie die vorstehenden Ausführungen deutlich machen, kann jedes Fehlverhalten, jedes noch so geringfügige Versagen des Arztes zur strafrechtlichen Verurteilung wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts führen, da der Grad der Fahrlässigkeit, die Schwere des Fehlers für die Frage, ob jemand strafbar ist, keine Bedeutung hat. Es gibt also kein „Arztprivileg“[73] und auch „der Sache nach“ keine Beschränkung der strafrechtlichen Verfolgung „auf schwere Verstöße“.[74] Auch „verständliche Versehen“ sind nicht ohne weiteres deshalb als unvermeidbar anzusehen, weil sie selbst „dem erfahrensten Arzt einmal unterlaufen können“[75] (vgl. aber zur individuellen Schuld Rn. 589 ff.).

Arztstrafrecht in der Praxis

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