Читать книгу Arztstrafrecht in der Praxis - Klaus Ulsenheimer - Страница 82
a) Strafrechtliche Relevanz des groben Behandlungsfehlers
Оглавление189
Ob ein grober Behandlungsfehler oder nur ein leichteres Versehen vorliegt, spielt allerdings im Rahmen der Strafzumessung für die Höhe der Strafe sowie für die Art der Verfahrenserledigung (Einstellung gemäß § 153a StPO, Strafbefehl, Anklage mit nachfolgender Hauptverhandlung) oft eine entscheidende Rolle und ist daher nicht nur im Zivilrecht (siehe § 630h Abs. 5 BGB), sondern auch im Strafrecht von erheblicher praktischer Bedeutung. Umso bedauerlicher ist es, dass vielfach „Leichtfertigkeit“, „Leichtsinn“ oder „grobe“ Fahrlässigkeit ohne exakte Subsumtion und Begründung angenommen wird. Dabei wird hier nicht verkannt, dass die Antwort auf diese Frage eine Wertung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalles voraussetzt, weshalb die Entscheidung stark von der persönlichen – milderen oder strengeren – Auffassung des Urteilenden abhängt. Aber unbeschadet dieses zweifellos gegebenen Beurteilungsspielraumes muss, wie der BGH zutreffend festgestellt hat, die rechtliche Würdigung erkennen lassen, „dass der Tatrichter hierbei die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgezeigten Maßstäbe zugrunde gelegt“ hat.[76]