Читать книгу Arztstrafrecht in der Praxis - Klaus Ulsenheimer - Страница 78
1. Begriff
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Unter dem Behandlungsfehler versteht man einen Verstoß gegen den fachärztlichen Standard, d.h. jede ärztliche Maßnahme, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft unsachgemäß ist. Ein Behandlungsfehler setzt voraus, dass der Arzt in der konkreten Behandlungssituation „nicht das Verhalten zeigte, welches nach dem anerkannten und gesicherten Stand der medizinischen Wissenschaft vom ihm erwartet werden musste“, ist also zu bejahen, wenn sich die vorgenommene Behandlung angesichts des Wissenstandes in Praxis, Forschung und Lehre als „nicht mehr vertretbar“ erweist.[1] „Allein das Vorhandensein neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse“ führt jedoch „noch nicht zwangsläufig“ zu einem solchen Verdikt für eine bestimmte Behandlungsmethode.[2] Gleichgültig ist, ob es sich um ein Tun oder Unterlassen, um die Vornahme einer medizinisch nicht sachgerechten oder um die Nichtvornahme einer medizinisch gebotenen Maßnahme handelt oder ob der Arzt vor, bei oder nach der Behandlung in diagnostischer oder therapeutischer Hinsicht fehlerhafte Entscheidungen getroffen hat.[3]
Anders formuliert:
„Ob dem Arzt ein Behandlungsfehler anzulasten ist, der zu einer Gesundheitsschädigung des Patienten geführt hat, beantwortet sich ausschließlich danach, ob der Arzt unter Einsatz der von ihm zu fordernden medizinischen Kenntnisse und Erfahrungen im konkreten Fall vertretbare Entscheidungen über die diagnostischen sowie therapeutischen Maßnahmen getroffen und diese sorgfältig durchgeführt hat“.[4] „Eine Unterschreitung des zu fordernden Qualitätsstandards ist erst dann gegeben, wenn die Vorzugswürdigkeit einer (neuen) Methode im Wesentlichen unumstritten ist“.[5]