Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 199
1. Das gesetzliche System der Rechtsmängelhaftung
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§ 433 I 2 verpflichtet den Verkäufer, die verkaufte Sache dem Käufer frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben und zu übereignen. Die Beseitigung störender Rechte Dritter war schon immer eine Vertragspflicht des Verkäufers, die Nichtbeseitigung eine Vertragsverletzung. Daran ändert die Schuldrechtsreform nichts, aber sie wickelt jetzt Rechtsmängel genauso ab wie Sachmängel.
Gemäß § 433 I 2 hat der Käufer Anspruch auf eine Kaufsache frei von Rechtsmängeln, das ist der vertragliche Erfüllungsanspruch. Was ein Rechtsmangel sei, sagt verbindlich die Hilfsnorm des § 435. Die Rechtsfolgen eines Rechtsmangels stehen in den §§ 437 ff., die allgemein vom Mangel einer Sache handeln und auch für Rechtsmängel gelten. Also hat der Käufer folgende Rechte: nach § 439 einen Anspruch auf Nacherfüllung, nach § 323 ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, nach § 441 ein Recht, den Kaufpreis zu mindern, und nach §§ 280 ff. oder § 311a II 1 einen Anspruch auf Schadensersatz in mehreren Varianten oder auf Ersatz der nutzlosen Aufwendungen.