Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 202
3. Der Rechtsmangel der Kaufsache 3.1 Die Beweislast
Оглавление119
Die Rechte des Käufers aus §§ 437 ff. haben zwei Grundvoraussetzungen: einen Sachkauf und einen Rechtsmangel.
Die Beweislast für den Rechtsmangel drückt, anders als nach früherem Recht[309], nicht mehr unterschiedslos den Käufer, sondern richtet sich jetzt nach der allgemeinen Regel des § 363: Der Verkäufer muss die Erfüllung seiner Vertragspflicht aus § 433 I 2, die Kaufsache frei von Rechtsmängeln zu verschaffen, solange beweisen, bis der Käufer die Sache als Erfüllung annimmt. Erst die Annahme der mangelhaften Sache als Erfüllung bürdet dem Käufer die Beweislast für den Rechtsmangel auf (zum Sachmangel: RN 82).