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4.2 Kenntnis und grobfahrlässige Unkenntnis des Käufers

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Auch die Rechtsmängelhaftung des Verkäufers ist nach § 442 I 1 ausgeschlossen, wenn der Käufer den Rechtsmangel bei Kaufabschluss kennt. Wer sehenden Auges ein Risiko übernimmt, verdient keinen Schutz[321]. Nach § 442 I 2 schadet dem Käufer schon die grobfahrlässige Unkenntnis des Rechtsmangels, und es bleiben ihm nur die Rechte gegen einen arglistigen Verkäufer oder aus einer Garantie (RN 107)[322]. Der Käufer muss freilich den Rechtsmangel selbst und nicht nur die Tatsachen, die ihn begründen, kennen oder grobfahrlässig übersehen[323].

Die Beweislast für die Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis des Käufers trägt der Verkäufer[324].

Von der Regel des § 442 I 1 weicht § 442 II ab: Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer auch dann zu beseitigen, wenn der Käufer es zwar kennt, im Kaufvertrag aber nicht übernommen hat, denn er hat Anspruch auf ein sauberes Grundbuch.

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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