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2. Die Rechtsfolgen des Rechtsmangels der Kaufsache 2.1 Der Anspruch des Käufers auf Nacherfüllung

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Nach §§ 437 Nr. 1, 439 I hat der Käufer einer Sache, die mit einem Rechtsmangel behaftet ist, nach seiner Wahl Anspruch entweder auf Beseitigung des Rechtsmangels oder auf Lieferung einer mangelfreien Sache. Ganz so groß, wie es scheint, ist die Wahlfreiheit des Käufers freilich nicht. Er kann nicht einfach ein anderes Grundstück verlangen, wenn das gekaufte mit einer Grundschuld oder einem Wegerecht belastet ist, auch nicht einen anderen Gebrauchtwagen, wenn der gekaufte nicht dem Verkäufer gehörte. Wie beim Sachmangel beschränkt sich der Anspruch auf Ersatzlieferung auch beim Rechtsmangel auf den Gattungskauf, wenn man den Willen der Parteien, die einen Stückkauf vereinbart haben, nicht vergewaltigen will (RN 55).

Gehört die verkaufte Sache noch einem Dritten, hat der Verkäufer sie mangelfrei zu beschaffen und darf der Käufer bis zum Eigentumserwerb die Kaufpreiszahlung nach § 320 verweigern[308].

Wegen der Einzelheiten der Nacherfüllung wird auf die Sachmängelhaftung verwiesen (RN 54 ff.).

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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