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2.3 Die Verschaffung eines sonstigen Gegenstandes

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„Sonstige Gegenstände“, die weder Sache noch Recht sind, hat der Verkäufer dem Käufer nach §§ 453 I, 433 I auf die technisch mögliche Art zu verschaffen.

Beispiele

- Elektrizität und Heizwärme, die man früher wie Sachen behandelt hat (BGH 97, 97; NJW 79, 1304; OLG Koblenz NJW 2000, 2031), sind in den Haushalt oder in das Unternehmen des Käufers zu liefern. Nach den Allgemeinen Versorgungsbedingungen (AVB) darf das Versorgungsunternehmen die Vergütung für Energie vorläufig verbindlich festsetzen und vor Gericht ohne Beweisaufnahme durchsetzen, wenn nicht der Kunde nachweist, dass die Preisberechnung offensichtlich falsch sei. Ohne diesen Nachweis muss der Kunde seine Einwände in einem späteren Regressprozess geltend machen (BGH NJW 2013, 2273; 2016, 936: Preisanpassung). Der Versorgungsvertrag kommt auch stillschweigend durch den Bezug von Strom, Gas, Heizwärme oder Wasser zustande (BGH NJW 2016, 1266).
- EDV-Programme, die nicht als Software (BGH NJW 93, 2436: Software ist Sache) verkauft sind, hat der Verkäufer vielleicht auf der Anlage des Käufers zu installieren.
- Herstellungsverfahren und Betriebsgeheimnisse sind dem Käufer zu offenbaren.

Zu den „sonstigen Gegenständen“, die man kaufen und verkaufen kann, zählen auch Unternehmen[330] und freiberufliche Praxen[331]. Sie sind weder Sache noch Recht, sondern eine komplexe Vermögensmasse aus Sachen (Betriebsgrundstück, Inventar, Maschinen, Fuhrpark, Warenvorräte, Rohstoffe), aus Rechten (Kundenforderungen, Bankguthaben, Wechsel, Mietrechte, Patente, Markenrechte und Lizenzen) und aus anderen Vermögenswerten (Firma, Kundenstamm, Herstellungsverfahren, know how und good will)[332]. Ein Unternehmenskauf ist auch der Kauf aller Geschäftsanteile einer GmbH[333].

Ein Unternehmen oder eine freiberufliche Praxis kann man zwar in Bausch und Bogen verkaufen, ohne im Kaufvertrag jeden einzelnen Gegenstand aufzuzählen, aber man kann sie nicht in einem Akt übereignen oder übertragen[334], sondern muss jeden einzelnen Gegenstand nach seinen eigenen gesetzlichen Regeln übertragen. Deshalb klagt der Unternehmenskäufer nicht pauschal auf Übertragung des Unternehmens, sondern entweder auf Übertragung bestimmter einzelner Sachen, Rechte und sonstiger Werte[335] oder nur auf Feststellung der Übertragungspflicht[336].

Beispiel

Wer eine Gaststätte in Mieträumen verkauft und diese an den Käufer untervermietet, hat die nach § 540 I erforderliche Einwilligung des Vermieters beizubringen, denn nach § 453 III schuldet er dem Käufer rechtmäßigen Besitz (BGH NJW 86, 308). Der Käufer verklagt den Verkäufer darauf, dass er ihm die Einwilligung des Vermieters beschaffe.

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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