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3. Die Rechts- und Sachmängelhaftung beim Rechtskauf

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Auf den Rechtskauf sind nach § 453 I auch die Vorschriften der §§ 434 ff. über Sach- und Rechtsmängel entsprechend anwendbar. Nun kann das verkaufte Recht aber nie an einem Sachmangel kranken, sondern nur an einem Rechtsmangel, die Rechtsfolgen sind freilich die Gleichen.

Für Sachmängel haftet der Verkäufer nach § 453 III nur dann, wenn das verkaufte Recht zum Besitz einer Sache berechtigt und diese Sache Mängel hat.

Stets hat der Käufer entsprechend § 437 Anspruch auf Nacherfüllung (§ 439), ein Rücktrittsrecht (§ 323) oder ein Minderungsrecht (§ 441) sowie einen Anspruch auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz (§§ 280 ff., 311a II). Von der Schadensersatzpflicht kann sich der Verkäufer durch den Nachweis befreien, dass er den Mangel des Rechts nicht zu vertreten (§ 280 I 2) oder bei Kaufabschluss schuldlos nicht gekannt habe (§ 311a II 2).

Entsprechend § 435 ist das verkaufte Recht mangelhaft, wenn es Rechten Dritter ausgesetzt ist, die auch gegen den Käufer wirken. Gemeint sind Einwendungen und Einreden, die der Dritte dem Recht entgegen halten kann. Es genügt, dass das störende Recht des Dritten im Entstehen begriffen oder das verkaufte Recht bereits dem Untergang geweiht ist[337].

Der gröbste Rechtsmangel aber besteht darin, dass das Recht nicht begründet oder nicht übertragen werden kann.

Beispiele

- Die verkaufte Forderung besteht nicht (BGH NJW 2005, 359), ist gepfändet, nicht übertragbar (BGH NJW 70, 556: zu § 399) oder einredebehaftet (BGH NJW 2005, 359), einer Anfechtung oder Aufrechnung (§ 406) ausgesetzt oder aus anderem Grunde rechtlich nicht durchsetzbar (BGH NJW 63, 1971: Das Wertpapierdepot im Ausland ist beschlagnahmt).
- Der verkaufte Gesellschaftsanteil existiert nicht, ist nicht übertragbar, hat nicht die versprochene Größe oder beschränkt sich auf den Liquidationsanteil.
- Keine Rechtsmängel des Gesellschaftsanteils sind der niedrige Wert, der magere Umfang des Gesellschaftsvermögens oder die Überschuldung der Gesellschaft, denn das sind allenfalls Mängel des Unternehmens (BGH 65, 248; NJW 80, 2409).
- Kein Rechtsmangel ist die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners der verkauften Forderung, denn der Verkäufer haftet nur für den rechtlichen Bestand und die Einredefreiheit der verkauften Forderung (BGH NJW 2005, 359: zum früheren Recht). Für die tatsächliche Beschaffenheit der Forderung (Bonität) muss er nur einstehen, wenn sie besonders vereinbart ist (dazu Schmidt ZGS 2006, 135).
- Der Kauf von GmbH-Anteilen ist zwar ein Rechtskauf, der Kauf aller oder fast aller Anteile wird aber rechtlich als Unternehmenskauf behandelt, und der Verkäufer haftet nach §§ 434 ff. für Sachmängel, wenn die GmbH überschuldet und insolvent ist (BGH NJW 2019, 145: nicht wenn der Käufer schon 50 % der Anteile besitzt).
Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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