Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 203
3.2 Die gesetzliche Definition des Rechtsmangels
Оглавление120
Nach der Hilfsnorm des § 435 S. 1 besteht der Rechtsmangel aus dem Recht eines Dritten an der Kaufsache, das die rechtliche Verfügungsmacht des Verkäufers beschränkt und deshalb auch gegen den Käufer wirkt[310]. Es ist dies vor allem das beschränkte dingliche Recht, das am Sacheigentum haftet und sich gegen jeden Eigentümer durchsetzt[311], der es nicht nach §§ 892, 932, 936 gutgläubig weg erworben hat. Die gleiche Wirkung hat bereits das bessere Recht zum Besitz nach § 1007, wenn es sich auch gegen den Käufer durchsetzt[312].
Beispiele
- | Der zusammen mit der Eigentumswohnung verkaufte Hobbyraum steht im Miteigentum der Wohnungseigentümer, und der Verkäufer hat auch kein Sondernutzungsrecht daran (BGH NJW 97, 1778). |
- | Der Raum, den die Teilungserklärung als Speicher ausweist, wird als Wohnraum verkauft (BGH NJW 2004, 364). |
- | Das verkaufte Grundstück ist mit einer Dienstbarkeit für die Fernwärmeleitung eines Energieversorgers belastet (BGH NJW 2000, 803). |
- | Der Mieter des verkauften Grundstücks übt die vereinbarte Verlängerungsoption aus, statt das Grundstück zu räumen (BGH NJW 98, 534; 2001, 2875). |
- | Der Gebrauchtwagen ist nach § 111b StPO beschlagnahmt (BGH NJW 2004, 1802) oder im Schengener Informationsystem zwecks Sicherung und Identitätsfeststellung eingetragen (BGH NJW 2017, 1666; 2017, 3292; 2020, 1669: Eintragung bei Gefahrübergang). |
- | Kein Rechtsmangel ist angeblich das Eigentum oder Bucheigentum eines Dritten; derartige Leistungshindernisse habe der Verkäufer schon nach § 433 I 1 zu beseitigen (BGH NJW 2007, 3779; a.A. OLG Karlsruhe NJW 2005, 989: Der verkaufte Gebrauchtwagen ist gestohlen und § 311a I 1). |
Nachbarrechtliche Beschränkungen des Grundeigentums aus § 912 (Überbau) und § 917 (Notweg) hat man früher als Sachmängel behandelt[313]. Das überzeugte zwar nicht, ist durch die rechtliche Gleichschaltung von Rechts- und Sachmängeln aber belanglos geworden.
Schuldrechtliche Ansprüche Dritter gegen den Verkäufer auf Herausgabe oder Lieferung der Kaufsache können dem Käufer in aller Regel nichts anhaben, eben weil sie sich schuldrechtlich nur gegen den Verkäufer richten.
Diese Regel hat freilich zwei Ausnahmen: Auch gegen den Grundstückserwerber wirken nach §§ 566 I, 581 II das Recht zum Miet- oder Pachtbesitz[314] und nach § 888 I der vorgemerkte Anspruch eines Dritten auf eine dingliche Rechtsänderung am gekauften Grundstück.