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3.4 Öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen

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Das öffentliche Recht begründet dann einen Rechtsmangel, wenn es, wie die behördliche Beschlagnahme, die Verfügungsmacht des Verkäufers beschränkt[317]. Keine Rechts-, sondern Sachmängel sind die öffentlichrechtlichen Baubeschränkungen, denn sie behindern nicht die rechtliche Verfügungsmacht des Verkäufers, sondern nur die tatsächliche Nutzung des Grundstücks[318], aber auch diese Abgrenzung ist durch die rechtliche Gleichbehandlung von Rechts- und Sachmängeln belanglos geworden.

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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