Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 212
2. Die Ansprüche auf Erfüllung des Kaufvertrags 2.1 Die Anspruchsgrundlage
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Anspruchsgrundlage ist § 433, gemäß § 453 I aber nur in entsprechender Anwendung. Was heißt hier „entsprechend“? § 433 I 1 verpflichtet den Verkäufer zur Übergabe und Übereignung der verkauften Sache. Ein Recht aber kann der Verkäufer weder übergeben noch übereignen, er kann es nur begründen oder übertragen. Also ist der Verkäufer nach § 453 I 1 mit § 433 I 1 verpflichtet, das verkaufte Recht dem Käufer durch Begründung oder Übertragung zu verschaffen, nach § 433 I 2 frei von Rechtsmängeln und nach § 453 II auf seine Kosten. Frei von Rechtsmängeln heißt: wirksam und einredefrei.
Über § 453 I ist § 433 I auch auf den Kauf „sonstiger Gegenstände“ entsprechend anwendbar.
Der Käufer schuldet nach § 433 II den vereinbarten Kaufpreis.