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3.3 Scheinrechte Dritter

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Das störende Recht des Dritten muss bestehen, vermeintliche Rechte Dritter kann und soll der Käufer selbst abwehren[315].

Von dieser Regel weicht § 435 S. 2 ab. „Buchrechte“ hat der Verkäufer stets auf seine Kosten löschen zu lassen, denn er schuldet dem Käufer, so nichts anderes vereinbart ist, ein sauberes Grundbuch. Unter einem „Buchrecht“ versteht man ein dingliches Scheinrecht, das zwar nicht besteht, aber im Grundbuch eingetragen ist, durch gutgläubigen Erwerb nach § 892 noch entstehen kann und deshalb den Erwerb des Käufers rechtlich gefährdet[316].

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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