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3.5 Öffentlichrechtliche Anliegerkosten

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Offene Schulden auf Erschließungs- und sonstige Anliegerbeiträge sind zwar keine Rechtsmängel, stehen ihnen aber nahe. § 436 I verteilt sie, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, so: Hat die Erschließungs- oder Anliegerbaumaßnahme schon vor dem Kaufabschluss begonnen, trägt noch der Verkäufer die offene Beitragsschuld, auch wenn sie erst nach Kaufabschluss entsteht und fällig wird[319].

Für andere öffentliche Abgaben und Lasten, die nicht ins Grundbuch gehören, haftet der Verkäufer gemäß § 436 II nicht. Gemeint sind Leistungen, die das öffentliche Recht auf das Grundstück legt oder dem Grundstück entnehmen will.

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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