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4. Die Einwendungen und Einreden des Verkäufers gegen die Rechtsmängelhaftung 4.1 Die vertragliche Haftungsbeschränkung

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Die Haftung des Verkäufers für Rechtsmängel kann nach § 444 vertraglich beschränkt oder ausgeschlossen werden[320]. Unabdingbar ist nur die Haftung des Verkäufers für arglistiges Verschweigen (RN 103 f.). Die vorformulierte Haftungsbeschränkung für neue Sachen scheitert leicht an § 309 Nr. 8b (RN 106) sowie beim Verbrauchsgüterkauf an § 476 I 1 (RN 134).

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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