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(bb) Gründe für die Ungültigkeit einer Ehe nach der kirchlichen Rechtsordnung

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Das kanonische Recht differenziert hinsichtlich sog. „Trennender Hindernisse“ (cc. 1083 – 1094 CIC), des „Gültigen Ehekonsenses“ (cc. 1095 – 1107 CIC) sowie der gültigen „Eheschließungsform“ (cc. 1108 – 1123 CIC) mit Sonderregelungen zur Gültigkeit sog. „Mischehen“ (cc. 1124 – 1129 CIC), also Eheschließungen zwischen Katholiken und Angehörigen einer anderen Konfession oder konfessionslosen Personen (matrimonium mixtum259).

Die Vorschriften über den für die Eheschließung notwendigen Ehekonsens schließen die Gültigkeit der Ehe beim Vorliegen bestimmter Erkenntnismängel (z.B. mangelnde Urteilsfähigkeit, Irrtum, arglistige Täuschung) oder Willensmängel (wie z.B. innere Vorbehalte) aus.260 Die Vorschriften über die Eheschließungsform wiederum geben vor, wo, wie und durch wen der Ehekonsens der Brautleute entgegengenommen wird.261

Die „Trennenden Hindernisse“ sind Umstände, die zur Ungültigkeit der Ehe führen können, soweit nicht in Ausnahmefällen ein Dispens erteilt werden kann. Die Erteilung eines Dispenses schließt konsequenterweise das Vorliegen eines Kündigungsgrundes aus.262 Als grundsätzlich nicht dispensable Hindernisse werden die fehlende Zeugungsfähigkeit, die Blutsverwandtschaft sowie das einem neuen Eheschluss entgegenstehende, bereits geschlossene Eheband gewertet.263

Das der erneuten Eheschließung entgegenstehende „Eheband“, das insbesondere den Chefarzt-Fall264 des BVerfG bzw. die EuGH-Rechtssache IR265 auslöste, wird besonders weit ausgelegt, was der Unauflöslichkeit des Ehebandes nach dem katholischen Glauben geschuldet ist.266 Zwar kann eine Ehe sogar nach kirchlichem Recht geschieden werden, allerdings müssen die Betroffenen den schmalen Pfad des Ehenichtigkeitsverfahrens beschreiten, der den Nachweis der anfänglichen Nichtigkeit der zuvor geschlossenen Ehe erfordert.

Die Integrationsfestigkeit des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts im Rahmen der Kündigung von Arbeitsverhältnissen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG

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