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(3) Öffentliches Eintreten gegen die tragenden Grundsätze der katholischen Kirche

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Art. 5 Abs. 2 GrOkathK a.F. benannte das öffentliche Eintreten gegen die tragenden Grundsätze der katholischen Kirche als weiteren schweren Loyalitätsverstoß. Als Beispiel führte die Grundordnung das öffentliche Propagieren der Abtreibungsmöglichkeit für Schwangere auf. Gem. Art. 4 Abs. 4 GrOkathK haben alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen kirchenfeindliches Verhalten zu unterlassen, sodass das öffentliche Befürworten von Abtreibungen nach der Abwägungsentscheidung des Art. 5 Abs. 4 GrOkathK a.F. zu einer Kündigung für konfessionslose Mitarbeiter führen konnte.280

Die Integrationsfestigkeit des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts im Rahmen der Kündigung von Arbeitsverhältnissen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG

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