Читать книгу Die Integrationsfestigkeit des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts im Rahmen der Kündigung von Arbeitsverhältnissen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG - Lisa Maria Völkerding - Страница 62

1. Rechtliche Situation bis 1985320

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Das BAG hatte spätestens mit der Caritassekretärin-Entscheidung vom 14. Oktober 1980321 seine Rechtsprechung dahingehend gefestigt, dass in die Bewertung der Gefährdung der kirchlichen Glaubwürdigkeit durch das Verhalten eines kirchlichen Mitarbeiters stets die Nähe der Tätigkeit zu dem „spezifisch kirchlichen Auftrag“ der Kirche einbezogen werden müsse.322 Entscheidend sei die besondere Identifikation des Mitarbeiters mit der Kirche.323 Die Glaubens- und Sittenlehre der Kirche könne daher nicht allein wegen des Zusammenschlusses als Dienstgemeinschaft zur Erfüllung kirchlicher Aufgaben einheitlich angewendet werden.324

Bis zur Entscheidung des BVerfG im Jahr 1985 erkannte das BAG also die bindende Wirkung der dem Selbstverwaltungsrecht entspringenden Ausgestaltung kirchlicher Loyalitätsanforderungen nur hinsichtlich solcher Mitarbeiter an, die nach gerichtlicher Wertung den Verkündungsauftrag der Kirche erfüllten.325 Insofern behandelte das BAG die Kirchen wie gewöhnliche Tendenzbetriebe, da bei solchen stets die Nähe der Tätigkeit zur Unternehmenstendenz den Ausschlag dafür gibt, welche Anforderungen an den Mitarbeiter gestellt werden können.326 Diese Behandlung widersprach jedoch der Wesensnatur der Kirche, die sich von einem Tendenzbetrieb qualitativ unterscheidet und daher einer entsprechend anderen Behandlung bedarf.327 Konsequenterweise korrigierte das BVerfG die Rechtsprechung des BAG und stärkte die verfassungsrechtliche Sonderstellung der Kirchen in zwei Leitentscheidungen, die im Folgenden näher betrachtet werden sollen.

Die Integrationsfestigkeit des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts im Rahmen der Kündigung von Arbeitsverhältnissen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG

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